Gesellschaft für Tanzforschung
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SATZUNG

Satzung der Gesellschaft für Tanzforschung (GTF) e. V.

 

  1. Änderung am vom 31.5.1986, mit Beschlüssen der MV vom 4.10.1992 in Kassel, vom 27.9.1998 in Köln und vom 07.11.2003 in Wien
  2. Änderung am 07.11.2003, mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2003 hat die GTF ihre Satzung in § 2 Abs. (2) und (5) geändert.
  3. Änderung am 23.12.2011., mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.10.2011 hat die GTF ihre Satzung in § 5 Abs. (1), § 6 Abs.(6), § 7 Abs. (1) und § 8 Abs. (1)-(10) geändert.
  4. Änderung am 05.12.2014, mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4.10.2014 hat die GTF ihre Satzung in § 2 Abs. (1).geändert.  

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Tanzforschung e.V." (GTF) und ist im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtsfähig.

(2) Die GTF ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

 

§ 2 Zweck

(1) Die GTF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, ihre Aufgabenliegen in der  Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich des Tanzes.

(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Ersatz für etwaige Zuwendungen an ihn.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Aufgaben

(1) Ziel der GTF ist die Förderung und Weiterentwicklung der Tanzwissenschaft in Forschung, Lehre und Praxis.

(2) In diesem Rahmen stellt sich die GTF insbesondere folgende Aufgaben:

  • Anregung und Unterstützung tanzwissenschaftlicher Forschung;
  • Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur tanzwissenschaftlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
  • Beteiligung an und Unterstützung von Vorhaben, tanzwissenschaftliche Erkenntnisse in die Praxis umzusetzen;
  • Austausch von tanzwissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren, insbesondere im Rahmen von Tagungen und Veröffentlichungen;
  • Herausgabe und Förderung tanzwissenschaftlicher Publikationen;
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Vertretung der Belange der Tanzwissenschaft in der Öffentlichkeit im nationalen und internationalen Rahmen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele der GTF zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(4) Ein Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 31. Oktober schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied für mehr als zwei Jahre mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Darüber hinaus kann ein Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Er bedarf der Dreiviertelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betreffende Mitglied ist unter Zusendung des Antrages schriftlich einzuladen. Ihm muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(6) Personen, die sich in außergewöhnlichem Maß um die Belange der Tanzwissenschaft verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Hierfür ist eine Mitgliedschaft in der GTF nicht erforderlich.

(7) Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(8) Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Eine Beitragszahlung entfällt.

 

§ 5 Organe

(1) Organe der GTF sind: 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Projektgruppen

 

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV besteht aus den Mitgliedern der GTF. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

(2) Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge auf Satzungsänderung sind in dieser Einladung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse festlegt.

(4) Über jede MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem/der ersten Vorsitzenden und der Protokollantin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss allen Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der MV zugestellt werden.

(5) Eine außerordentliche MV ist auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Unter Darlegung der Gründe und Bekanntgabe der Tagesordnung muss hierzu von dem/der ersten Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.

(6) Die MV berät und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der GTF. Insbesondere obliegen ihr folgende Rechte: 

  • die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
  • die Entgegennahme und Aussprache über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über Vorladungen des Vorstandes
  • der Beschluss über die Einrichtung von Projektgruppen
  • die Regelung von Satzungsfragen. Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Genehmigung des Berichtes der Kassenprüferinnen,
  • Bestellung von zwei Kassenprüferinnen für das laufende Geschäftsjahr,
  • der Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung der GTF gemäss § 10 dieser Satzung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • drei Beisitzer/Beisitzerinnen aus verschiedenen Fachbereichen der Tanzwissenschaft

 Auf Beschluss der MV können weitere Beisitzer/Beisitzerinnen in den Vorstand gewählt werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für zwei Jahre in ihrer Funktion gewählt. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein von der MV gewähltes Mitglied leitet die Wahl.

(3) Jede Projektgruppe muss im Vorstand durch ihre(n) Sprecher/in vertreten sein.

(4) Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern in der gleichen Funktion ist ohne Unterbrechung nur einmal möglich.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der GTF nach Maßgabe dieser Satzung, sowie den Beschlüssen der MV.

(6) Der/die erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand durch vorläufige Zuwahl ergänzen. Die nächste MV bestätigt die Zuwahl oder führt eine Nachwahl durch. Treten sämtliche Vorstandsmitglieder vorzeitig von ihren Ämtern zurück, ist binnen drei Monaten eine MV einzuberufen, die eine Neuwahl des Vorstandes vornimmt. Der alte Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 

(9) Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und der Protokollantin / dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung. Die mit der Vorstandsarbeit verbundenen Unkosten können erstattet werden.

 

§ 8 Projektgruppen

(1) Projektgruppen befassen sich mit speziellen Themen oder Schwerpunkten der Tanzwissenschaft oder Aufgaben, welche die GTF betreffen. Projektgruppen werden bei Bedarf durch Beschluss der MV eingerichtet.

(2) Projektgruppen bestimmen auf der Grundlage dieser Satzung selbständig über die Inhalte ihrer Arbeit.

(3) Projektgruppen sind verpflichtet, die Mitglieder in geeigneter Form über die Ereignisse ihrer Arbeit zu informieren (durch Publikation, Tagung, etc...) Termine von Arbeitstreffen und beabsichtigte Themenschwerpunkte sind dem Vorstand und den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Die Projektgruppen arbeiten selbstständig im Rahmen ihres Arbeitsvorhabens. Sie sind unabhängig von der Anzahl der mitarbeitenden Mitglieder beschlussfähig. Sie planen und beschließen mit einfacher Mehrheit über die Inhalte und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Projektvorhabens.

(5) Die Projektgruppen wählen sich ihre Sprecherin, bzw. ihren Sprecher, die die Projektgruppe im Vorstand vertreten. Bei Bedarf können darüber hinaus 1-2 stellvertretende Sprecherinnen bzw. Sprecher gewählt werden.

(6) Die Projektgruppen und der Vorstand der GTF sind grundsätzlich zu enger Kooperation verpflichtet.

(7) Die Projektgruppensprecherin bzw. der Projektgruppensprecher sind ermächtigt in Belangen, die die inhaltliche Arbeit der Projektgruppen betreffen, die GTF nach außen zu vertreten.

(8) Die Projektgruppensprecherin bzw. der Projektgruppensprecher haben das Recht, vom Vorstand jederzeit Auskünfte zu erlangen bei Fragen, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsvorhaben der Projektgruppe stehen.

 (9) Die Projektgruppensprecherin bzw. der Projektgruppensprecher sind gegenüber den Mitgliedern ihrer Projektgruppe und dem Vorstand der GTF verantwortlich und sind verpflichtet, Bericht zu erstatten.

(10) Die Projektgruppen erhalten im Rahmen des jährlich festgelegten Haushalts der GTF finanzielle Zuweisungen. Die gesamte Kassenführung der Projektgruppen ist gegenüber dem Kassenführer der GTF zu belegen.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

(1) Die GTF finanziert ihre Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, sowie durch eventuelle Einkünfte, Zuwendungen, Spenden und Schenkungen.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Stundung oder Ermäßigung gewähren.

(4) Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der MV gewählt.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung der GTF kann nur durch eine MV beschlossen werden, die unter Bezeichnung dieses Gegenstandes mindestens drei Monate vorher schriftlich einberufen wurde. Die MV ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann binnen sechs Monaten gemäss § 6 (1) - (3) eine neue MV einberufen werden.

(2) Die MV hat unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluss drei Liquidatoren zu bestellen, die nicht Mitglieder der GTF zu sein brauchen.

(3) Das nach Ablauf aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht entsprechend der Entschließung der MV nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft über, die sich ähnliche Ziele gesetzt hat und das übertragene Vermögen für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden muss. Die Körperschaft, der das Vereinsvermögen übertragen werden soll, muss von ihrem zuständigen Finanzamt als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden sein.

 

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Registereintragung in Kraft.