Gesellschaft für Tanzforschung
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    Gesellschaft für Tanzforschung (gtf).

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    FlächenHaft, 1985, Fumi Matsuda. Foto: Annika Hossain © Stiftung SAPA

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    Fotograf: Andreas Greber

SATZUNG

Satzung der Gesellschaft für Tanzforschung (GTF) e. V.

 

  1. Änderung am vom 31.5.1986, mit Beschlüssen der MV vom 4.10.1992 in Kassel, vom 27.9.1998 in Köln und vom 07.11.2003 in Wien
  2. Änderung am 07.11.2003, mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2003 hat die GTF ihre Satzung in § 2 Abs. (2) und (5) geändert.
  3. Änderung am 23.12.2011., mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.10.2011 hat die GTF ihre Satzung in § 5 Abs. (1), § 6 Abs.(6), § 7 Abs. (1) und § 8 Abs. (1)-(10) geändert.
  4. Änderung am 05.12.2014, mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4.10.2014 hat die GTF ihre Satzung in § 2 Abs. (1).geändert.
  5. Änderung am 14.08.2019, mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7.10.2018 hat die gtf ihre Satzung in § 1 Abs. (1), (2), § 2 Abs. (2), § 3 Abs. (1), (2), § 4 Abs. (1), (6), § 5 Abs. (1), § 6 Abs. (1), § 7 Abs. (3) (5), § 8 Abs. (1), (3), (5), (6-10), § 9 Abs. (1), (3) § 10 Abs. (1-2) geändert.

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Tanzforschung e.V." (gtf) und ist im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtsfähig.

(2) Die gtf hat ihren Sitz in Berlin und soll dort ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

(1) Die gtf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die in der Abgabenverordnung als „steuerbegünstigte Zwecke“ bezeichnet werden. Ihre Aufgaben liegen in der Förderung von Kunst, Kultur und Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich des Tanzes.

(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Ersatz für etwaige Zuwendungen an ihn.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Aufgaben

(1) Ziel der gtf ist die Förderung und Weiterentwicklung der Tanzforschung in Wissenschaft, Lehre, Vermittlung und Praxis.

(2) In diesem Rahmen stellt sich die gtf insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durchführung von Tagungen und regelmäßiger Weitergabe von Informationen zur Tanzforschung.
  • Beteiligung an Vorhaben, Erkenntnisse aus Tanzwissenschaft und forschender Praxis in Dialog zu bringen;
  • Herausgabe von Publikationen zur Tanzforschung;
  • Organisation von Forschungsaustausch für den wissenschaftlichen Nachwuchs;
  • Vertretung der Belange von Tanzwissenschaft und Tanzforschung in der Öffentlichkeit im nationalen und internationalen Rahmen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele der gtf zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(4) Ein Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 31. Oktober schriftlich per Brief oder eMail erklärt werden.

(5) Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied für mehr als zwei Jahre mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Darüber hinaus kann ein Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Er bedarf der Dreiviertelmehrheit der auf der Mitglieder- versammlung anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betreffende Mitglied ist unter Zusendung des Antrages schriftlich einzuladen. Ihm muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(6) Personen, die sich in außergewöhnlichem Maß um die Belange der Tanzwissenschaft verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Hierfür ist eine Mitgliedschaft in der gtf nicht erforderlich.

(7) Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(8) Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Eine Beitragszahlung entfällt.

 

§ 5 Organe

(1) Organe der gtf sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Projektgruppen

 

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV besteht aus den Mitgliedern der gtf. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind an anwesende Personen übertragbar, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als eine zusätzliche Stimme auf sich vereinen; notwendig zur Stimmenübertragung ist eine schriftliche Vollmacht für die jeweilige Mitgliederversammlung.

(2) Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge auf Satzungsänderung sind in dieser Einladung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse festlegt.

(4) Über jede MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem/der ersten Vorsitzenden und der Protokollant*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss allen Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der MV zugestellt werden.

(5) Eine außerordentliche MV ist auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Unter Darlegung der Gründe und Bekanntgabe der Tagesordnung muss hierzu von dem/der ersten Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.

(6) Die MV berät und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der gtf. Insbesondere obliegen ihr folgende Rechte: 

  • die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
  • die Entgegennahme und Aussprache über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über Vorladungen des Vorstandes
  • der Beschluss über die Einrichtung von Projektgruppen
  • die Regelung von Satzungsfragen. Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Genehmigung des Berichtes der Kassenprüferinnen,
  • Bestellung von zwei Kassenprüferinnen für das laufende Geschäftsjahr,
  • der Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung der gtf gemäß § 10 dieser Satzung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • drei Beisitzer*innen aus verschiedenen Fachbereichen der Tanzwissenschaft

Auf Beschluss der MV können weitere Beisitzer*innen in den Vorstand gewählt werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für zwei Jahre in ihrer Funktion gewählt. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein von der MV gewähltes Mitglied leitet die Wahl.

(3) Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern in der gleichen Funktion ist möglich, ab der zweiten Wiederwahl ohne Unterbrechung bedarf es hierzu einer Zweidrittelmehrheit.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der gtf nach Maßgabe dieser Satzung, sowie den Beschlüssen der MV.

(5) Der/die erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede/r von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand durch vorläufige Zuwahl ergänzen. Die nächste MV bestätigt die Zuwahl oder führt eine Nachwahl durch. Treten sämtliche Vorstandsmitglieder vorzeitig von ihren Ämtern zurück, ist binnen drei Monaten eine MV einzuberufen, die eine Neuwahl des Vorstandes vornimmt. Der alte Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(8) Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und der Protokollantin / dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung. Die mit der Vorstandsarbeit verbundenen Unkosten können erstattet werden.

 

§ 8 Projektgruppen

(1) Projektgruppen befassen sich mit speziellen Themen oder Schwerpunkten der Tanzwissenschaft und Tanzforschung oder Aufgaben, welche die gtf betreffen. Projektgruppen werden bei Bedarf durch Beschluss der MV eingerichtet.

(2) Projektgruppen bestimmen auf der Grundlage dieser Satzung selbständig über die Inhalte ihrer Arbeit.

(3) Projektgruppen sind verpflichtet, die Mitglieder in geeigneter Form über die Ereignisse ihrer Arbeit zu informieren (durch Publikation, Tagung, etc.)

(4) Die Projektgruppen arbeiten selbstständig im Rahmen ihres Arbeitsvorhabens. Sie sind unabhängig von der Anzahl der mitarbeitenden Mitglieder beschlussfähig. Sie planen und beschließen mit einfacher Mehrheit über die Inhalte und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Projektvorhabens.

(5) Die Projektgruppen und der Vorstand der gtf sind grundsätzlich zu enger Kooperation verpflichtet.

(6) Ein anfallender Kostenfinanzierungsplan im Rahmen der Projektarbeit muss vom Vorstand genehmigt werden.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

(1) Die gtf finanziert ihre Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, sowie durch eventuelle Einkünfte, Zuwendungen, Spenden und Schenkungen.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Stundung oder Ermäßigung gewähren.

(4) Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der MV gewählt.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung der gtf kann nur durch eine MV beschlossen werden, die unter Bezeichnung dieses Gegenstandes mindestens drei Monate vorher schriftlich einberufen wurde. Die MV ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann binnen sechs Monaten gemäss § 6 (1) - (3) eine neue MV einberufen werden.

(2) Die MV hat unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluss drei Liquidatoren zu bestellen, die nicht Mitglieder der gtf zu sein brauchen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vermögensteile des Vereins. Es erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen.

 

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Registereintragung in Kraft.